
Rechtliche Hinweise zum Kauf und Führen von Messern
Die Rechtslage in Deutschland
Alle von uns angebotenen Artikel sind nach deutschem Recht legal. Kauf, Besitz und Verkauf sind gestattet.
Das Führen bestimmter Messer unterliegt jedoch Einschränkungen gemäß dem Waffengesetz (§ 42a WaffG):
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Verboten ist das Führen:
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von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm,
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von Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Dolche),
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von einhändig feststellbaren Messern (Einhandmessern).
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Ausnahmen:
Ein Führen ist erlaubt, wenn:
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ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport),
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das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird,
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das Messer für Film-, Theater- oder ähnliche Aufführungen genutzt wird.
Hinweis:
Messer, die nur einhändig zu öffnen oder zu verriegeln sind (nicht beides zusammen), fallen nicht unter § 42a.
Waffenverbotszonen
Seit 2020 (§ 42 Abs. 6 WaffG) dürfen Länder und Städte Waffenverbotszonen einrichten.
In diesen Bereichen kann das Führen von Messern mit einer Klingenlänge über 4 cm verboten werden.
Ausnahmen gelten für:
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Personen mit berechtigtem Interesse (z.B. Beruf, Brauchtum, Sport)
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Anwohner, Gewerbetreibende, Anlieferer
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Besitzer einer waffenrechtlichen Erlaubnis
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Transport in nicht zugriffsbereitem Zustand
Hinweis:
Slipjoint- und Friction-Folder (Messer ohne Klingenarretierung) dürfen auch in Waffenverbotszonen mitgeführt werden.
Rechtliche Situation im Ausland
Bei Bestellungen außerhalb Deutschlands beachten Sie bitte die jeweiligen nationalen Gesetze.
Wir übernehmen keine Haftung für die Einhaltung ausländischer Vorschriften.
Keine Rechtsberatung
Diese Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Aktualität.